Gemeinde Blankenheim sucht neue Schiedsperson

Das Schiedsamt in der Gemeinde Blankenheim soll neu besetzt werden. Jeder, der Interesse an der Tätigkeit einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes hat, kann sich bis zum 01.06.2010 bei der Gemeinde Blankenheim melden und auf dieses Amt bewerben. Die Voraussetzung für die Bewerbung können unter der Rubrik Aushang Gemeinde in der Bekanntmachung des Bürgermeisters nachgelesen werden. 

Wissenswertes und Interessantes rund um das Schiedsamt habe ich zum besseren Verständnis zusätzlich auch nachfolgend einmal aufgeführt.

 

Das Schiedsamt

 

Was bedeutet der Begriff Schiedsamt ?

 

Das Schiedsamt ist eine ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zur außergerichtlichen Streitschlichtung in weniger wichtigen strafrechtlichen und nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheiten.  Die betrauten Personen heißen "Schiedsfrauen" bzw. "Schiedsmänner", der gemeinsame Oberbegriff ist "Schiedsperson".

 

Wofür ist eine Schiedsperson zuständig ?

 

Die Schiedspersonen sind zuständig, falls das öffentliche Interesse der Staatsanwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, im Rahmen des Privatklageverfahrens in den Strafsachen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Vollrausch. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind sie obligatorisch zuständig, wenn der Geldwert 600 € nicht übersteigt, sowie freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in  nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten, z.B. Überhang, Abstand von Bäumen und Sträuchern.

Das Amt ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe zwischen den streitenden Personen zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Grundprinzip der Schlichtungsverhandlung ist  daher die direkte Einigung zwischen den persönlich anwesenden Parteien. Bei Schlichtungsverhandlungen besteht kein Anwaltszwang, man muss sich also nicht anwaltlich vertreten lassen.  Bevollmächtigte oder Vertreter kennen die individuellen Interessen der jeweiligen Partei und die Einzelheiten des Streites nicht so gut wie die Partei selbst. Selbstverständlich sind aber in jeder Schlichtungsverhandlung Beistände - auch Rechtsanwälte - zur Unterstützung der Parteien zugelassen.

 

Verdient die Schiedsperson etwas?

Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt, d.h. es gibt dafür auch keine Vergütung, sondern nur eine kleine Entschädigung, z.B. für anteilige Strom-, Heiz- sowie Reinigungskosten, da die Verhandlungen  in der Regel zu Hause durchgeführt werden.

 

Wie wird die Schlichtungsverhandlung durchgeführt?

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Sie soll möglichst ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden Dies bedeutet nicht, dass es keine Pausen gibt oder doch eine Vertagung auf einen anderen Termin möglich ist.

In der Schlichtungsverhandlung erörtert die Schiedsperson mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Zur Aufklärung der Sachlage kann die Schiedsperson auch Einzelgespräche mit den Parteien führen. Die Schiedsperson versucht das Gespräch so zu leiten, dass die Parteien Ihre unterschiedlichen Sichtweisen und Interessen an der "Streitsache" beschreiben. Unter Berücksichtigung dieser Punkte versucht die Schiedsperson dann, mit den Parteien eine Lösung des Streites zu erarbeiten. Eine von den Parteien selbst gefundene und beidseits akzeptierte Lösung ist besser als jedes Urteil, dem sich die Parteien unterwerfen müssten. Es gibt keinen Schiedsspruch und keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch die Schiedsperson.

Die Schiedsperson erstellt über die Verhandlung ein Ergebnisprotokoll. Ein evtl. geschlossener Vergleich ist wie ein Urteil 30 Jahre lang vollstreckbar.

Über den Inhalt der Schlichtungsverhandlung und das Ergebnis hat die Schiedsperson absolutes Stillschweigen zu bewahren.

 

Wie werde ich Schiedsperson?

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein, d.h. man darf z.B. nicht vorbestraft sein oder unter Betreuung stehen. Außerdem sollte sie das 25. bzw. das 30. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 bzw. 75 Jahre alt sein und zudem in dem Bezirk des Schiedsamtes bzw. der Schiedsstelle wohnen.

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: Gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In zeitlicher Hinsicht sollten Sie im Schnitt ca. 10 Stunden im Monat für das Ehrenamt einplanen (meist abends).

Der Rat bzw. die Bezirksvertretung der Gemeinde wählt die Schiedsperson auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die gewählte Schiedsperson darf die Wahl erst antreten, wenn sie durch die Direktorin/ den Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt worden ist. Danach wird die Schiedsperson von der Leitung des Amtsgerichtes auf die Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet bzw. vereidigt.

 

 

 

 

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