Entscheiden die wahlberechtigten Bürger über die Sanierung oder Schließung des Blankenheimer Bades ?

 

(Foto: Gemeinde Blankenheim) 

 

Eigentlich stand in der letzten Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses unter Tagesordnungspunkt 11 der Vorschlag der Verwaltung zur Durchführung einer Bürgerumfrage zur Zukunft des Freibades in Blankenheim auf dem Programm.

Ähnlich wie vor Wochen zum Bahnhof sollten die Bürger im Rahmen eines Fragenkataloges zum Freibad, dessen Nutzung und Sanierung umfassend befragt werden. Die Ergebnisse sollten dann ausgewertet und dem Rat zur Entscheidungsfindung vorgelegt werden, um nicht am Bedarf und Bürgerwillen vorbei zu planen und entscheiden. 

Letztlich erhoffte man sich dadurch neue Grundlagen für die in der Vergangenheit immer wieder hinausgeschobene Entscheidung über die Sanierung und damit die Zukunft des Freibades, dessen Sanierungsstau inzwischen einen bedenklichen Stand angenommen hat. So wurde bereits im Februar 2010, also vor drei Jahren, im Rat in einer Vorlage (65/2010) von Seiten der Verwaltung umfassend über die Schäden und den Sanierungsbedarf sowie die zu erwartenden Kosten für das in diesem Jahr 50 Jahre alte Freibad informiert.

 

(Foto: Hilgers, Kölnische Rundschau)

 

 

Damals wurden die Kosten für die Variante der Grundsanierung durch den Einbau eines Edelstahlbeckens auf ca. 2 Millionen € geschätzt. Aber auch die ebenfalls in den Gremien angesprochene Variante eines Naturbades würde nach groben Schätzungen die Investition eines siebenstelligen Betrages erfordern. 

Gerade wegen dieser immensen Sanierungskosten und der damit verbundenen Frage, wie die Investition gestemmt werden soll, hat man sich in den Gremien letztlich nicht zu einer Entscheidung über die Zukunft des Freibades durchringen können, zumal sich auch die Suche nach einem ebenfalls ins Gespräch gebrachten privaten Investors nicht einfach gestalten würde.

Andererseits wollte man sich hinsichtlich einer für die Bürger und den Tourismus der Gemeinde Blankenheim bedeutenden Einrichtung nicht einfach ohne die Ausschöpfung aller Optionen (Förderverein, Betrieb in einer Bürgergenossenschaft) für die Schließung der Anlage aussprechen. 

Diese andauernde "Ratlosigkeit" sollte nun durch die vorgesehene Bürgerbefragung angegangen werden, da man aufgrund der in diesem Rahmen zu äußernden Wünsche und Vorstellungen der Bürger und deren beschriebenes Benutzerverhalten den Bedarf in der Bevölkerung für das Freibad konkretisiert und dargestellt bekommen hätte. 

Letztlich hätte dies Befragung aber nur Informationscharakter gehabt, die Entscheidung über die Sanierung oder Schließung des Freibades wäre dann immer noch vom Rat zu treffen gewesen. 

Jetzt hat man auf Vorschlag der UWV in besagter Ausschusssitzung einen gänzlich anderen Weg eingeschlagen. Um dem ständigen Aufschieben der maßgeblichen Entscheidung über die Zukunft des Freibades ein Ende zu setzen, soll nun, da die Entscheidung aufgrund des mehr als schlechten Zustandes des Bades auch nicht mehr länger verantwortbar aufzuschieben ist, sie aber andererseits von weitreichender Bedeutung und Tragweite ist, der Bürger über diese Frage entscheiden. 

Seit 1994 ist die Möglichkeit eines Bürgerentscheides in § 26  der Gemeindeordnung vorgesehen, um unmittelbare und direkte Demokratie zu ermöglichen, womit das grundsätzlich repräsentative System durchbrochen wird. Es soll der Verbesserung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung dienen und entspricht dem immer mehr geäußerten Wunsch der Bürger nach mehr Beteiligungs- und Mitsprachemöglichkeiten. In der Vergangenheit wurde dieses Instrumentarium gerade und vielfach in Fällen, in den es um die Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Frei- oder Hallenbäder ging, eingesetzt.

Der Beschluss aus der Bürgerschaft tritt formell an die Stelle der Entscheidung des Rates, wenn eine Mehrheit aus mindestens 20 % aller Stimmberechtigten bei der Kommunalwahl ( ab 16 Jahren) sich in gleicher Weise aussprechen.  

Für unsere Gemeinde bedeutet dies folgendes: in der Gemeinde Blankenheim sind ca. 7200 Bürger im Rahmen einer Kommunalwahl wahlberechtigt. Damit müsste eine Mehrheit von mindestens 1440 Stimmen für die Sanierung des Freibades abgegeben werden, wenn die Einrichtung erhalten bleiben sollte. 

 

Der Bürgerentscheid kann aus den Reihen der Bürgerschaft aufgrund eines Bürgerbegehrens eingeleitet werden oder wird vom Rat selbst beschlossen, sog. Ratsbürgerentscheid. Diese Möglichkeit ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung 2007 sind in § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW eingefügt worden.

In der Frage, ob das System der repräsentativen Demokratie durch das direkt demokratische Element des Bürgerentscheides ergänzt werden solle, hatte 1994 in den Beratungen des Landtages große Übereinstimmung bestanden.

Seinerzeit war ebenfalls diskutiert worden, ob auch der Rat die Möglichkeit haben solle, die Bürger zu einem Bürgerentscheid aufzurufen ("Ratsbürgerentscheid", s.dazu auch die Ausführungen des Innenministeriums des Landes NRW). Diesem Vorhaben hatte damals die Mehrheit im Landtag mit dem Hinweis widersprochen, dies sei mit dem System der repräsentativen Demokratie nicht vereinbar. Es bestand die Sorge, der Rat könne das ihm übertragene Mandat leichtfertig an die Bürger zurückgeben.
 
Mit der dann doch noch 2007 durchgesetzten Gesetzesänderung sollte beiden Argumenten Rechnung getragen werden. Dazu bestimmt die Gemeindeordnung NRW:
Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich nach dem Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40).

Der Rat soll das ihm übertragene Mandat nur dann an die Bürgerschaft zurückgeben können (Referendum), wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder für einen Ratsbürgerentscheid stimmen.

Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung durch die Bürger erwartet werden kann, dass diese, ganz gleich wie sie ausgeht, zu einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.

Nach einem solchen Ratsbeschluss gelten für den Ratsbürgerentscheid die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgern beantragten Bürgerentscheid. Deshalb sind auch die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (GV.NRW.S.245) darauf anzuwenden.

So darf in einem Ratsbürgerentscheid nur über solche Themen abgestimmt werden, die auch einem Bürgerbegehren zugänglich wären. Der Ausschlusskatalog des § 26 Abs. 5 gilt also auch für den Ratsbürgerentscheid. Werden die Bürger zur Abstimmung aufgerufen, so muss die Abstimmungsvorlage auch eine Aussage zu den voraussichtlichen Kosten (Kostenschätzung) enthalten.

Die Gemeindeordnung selbst macht nur wenige Vorgaben für das eigentliche Verfahren zur Durchführung des Bürgerentscheides, z.B. dass nur mit ja oder nein abgestimmt werden kann. Die Gemeinde ist aber an die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.7.2004 gebunden.
 
Diese Rechtsverordnung gibt den Gemeinden auf, Satzungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden zu erlassen, die einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen müssen. Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hat diesbezüglich entsprechende Mustersatzungen erlassen, dies ist aber auf gemeindlicher Ebene noch nicht umgesetzt worden, so dass die Gemeinde Blankenheim auch noch eine solche Durchführungssatzung erlassen müsste. 

 

Für das Verfahren der Abstimmung sind dann entsprechend die Vorgaben dieser Satzung zu beachten. Am Tag der Abstimmung haben es die Bürger dann in der Hand, an Stelle des Rates verbindlich zu entscheiden.

 
Im Ausschuss ist für die Durchführung der Abstimmung schon einmal der 22. September 2013, der Tag der Bundestagswahl ins Auge gefasst worden. Dies hätte den Vorteil, dass die Bürger ohnehin zum Urnengang aufgerufen wären und damit auch entsprechende Kosten eingespart werden könnten. Außerdem bestünde bis dahin noch ausreichend Gelegenheit, die Bürger umfassend über den Sachverhalt und insbesondere über die Finanzierungsproblematik hinsichtlich einer Freibadsanierung zu informieren bzw. aufzuklären. 
 
Ein  Ratsbürgerentscheid erfordert gem. § 26 Abs. S. 2 GO aber ohnehin wie ausgeführt zunächst einmal ein eindeutiges Votum des Rates für einen solchen Bürgerentscheid. Eine Mehrheit von 2/3 des Rates müsste sich für diese Vorgehensweise mit allen daraus entstehenden Konsequenzen aussprechen. Da der Bürgermeister hier mitgerechnet wird, müssten 21 Ratsmitglieder des Rates der Gemeinde Blankenheim für den Bürgerentscheid sein, damit er durchgeführt werden könnte. 

 

Eine solche Abstimmung soll nun für die nächste Ratssitzung am 18. März 2013 vorbereitet werden. Es bleibt dabei zunächst einmal abzuwarten, ob sich dann auch tatsächlich eine 2/3 Mehrheit für die Entscheidung durch den Bürger ausspricht. Danach ginge es dann an die Arbeit, was die Durchführung des Bürgerentscheides anging. 

Es bleibt also spannend, ob denn die "Ratlosigkeit" bald ein Ende hat!

Für die kommende Badesaison wird das Freibad in jedem Fall aber noch einmal notdürftig repariert und geöffnet. Ansonsten erschiene eine Bürgerentscheidung ja auch unglaubwürdig, da im Vorfeld schon vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem Sinn eines offenen Bürgerentscheides widersprechen würden. Die Entscheidung über das Freibad bleibt also wie das Freibad selbst erst einmal offen. 

  

 

 
 

 

 

 

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