"Es geht bergauf, da die Zahlen weiter bergab gehen...." - Erfreulicherweise gilt ab Freitag, 11. Juni für das ganze Land NRW die niedrigste Inzidenzstufe 1, da in NRW jetzt seit fünf Tagen landesweit der Inzidenz-Grenzwert von 35 unterschritten wurde. Die Corona-Schutzverordnung macht verschiedene Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Daher greifen auch im Kreis Euskirchen mit dem Inkrafttreten der Inzidenzstufe 1 für NRW nun weitere Öffnungen. Der Kreis Euskirchen selbst ist bereits seit Längerem im U35-Modus.

 

Der weitere Rückgang der Infektionszahlen sowohl in den einzelnen Regionen als auch auf Landesebene insgesamt macht es möglich: Nach den Regelungen der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung und dem sogenannten Drei-Stufen-Modell kommt es ab Freitag, 11. Juni 2021, in ganz Nordrhein-Westfalen zu weiteren Öffnungsschritten, z.B. sogar ein Besuch der Innengastronomie ohne Test möglich sein.

Dies gilt für alle Kommunen mit der „Doppelinzidenzstufe 1“. Konkret bedeutet das: Sowohl die Sieben-Tage-Inzidenz der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises als auch die die Sieben-Tage-Inzidenz im Landesdurchschnitt liegt mindestens fünf Werktage in Folge unter dem Wert von 35. Die Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. 

Nach der Feststellung der entsprechenden Werte durch das Gesundheitsministerium NRW am 9. Juni tritt nun am 11. Juni folglich die Inzidenzstufe 1 im Landesdurchschnitt in Kraft.

Welche weitere Lockerungen greifen damit nun ab Freitag durch die Landes-Inzidenzstufe 1 im Kreis Euskirchen?

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin; auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt sein (zum Beispiel durch die LucaApp).

Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht unverändert eine Testpflicht.

Außerschulische Bildung

Bildungsangebote und Prüfungen sind auch innen ohne Test erlaubt.

Kultur

Für Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen) entfällt die Personenbegrenzung.

Veranstaltungen außen und innen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind außen und innen Veranstaltungen zulässig – Voraussetzung sind ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster und Hygienekonzept; außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Sport

Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich; kontaktfreier Sport ist innen und außen ohne Personenbegrenzung zulässig (die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein). Personenbegrenzung (15) innen nur bei hochintensivem Ausdauertraining.

ÖPNV

In der ab dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung sind Kinder von 6 bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von 6 bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht saß“.

Weitere Informationen auch auf der Corona-Seite des Kreises Euskirchen unter https://corona.kreis-euskirchen.de oder unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

(Quelle: Kreis Euskirchen)

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