"Bundes-Notbremse" ab 23. April - Das neue Infektionsschutzgesetz mit der "Notbremse" ist heute im Bundesgesetzblatt erschienen - es tritt somit am Freitag, 23. April in Kraft. Die "Notbremse" war am  Mittwoch vom Bundestag beschlossen worden. Trotz umfassender Kritik der Opposition verabschiedete das Parlament mehrheitlich die Änderungen im Infektionsschutzgesetz und schuf damit die gesetzliche Basis für die Umsetzung, die heute auch vom Bundesrat durchgewunken wurde. Hier eine Übersicht !

(Bild: FrankHoermann/SVEN SIMON)

Nun kommt sie also doch ganz schnell, die bundeseinheitliche Regelung.

Aber was soll sich gegenüber den bisherigen bundesweiten Regelungen ändern? Hier die wichtigsten Punkte:

Ausgangsbeschränkungen bei Corona-Inzidenzen von über 100

Ab der genannten Inzidenz von über 100 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt darf man von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr die Wohnung oder sein Grundstück nicht verlassen – mit Ausnahmen für Notfälle, die Berufsausübung, Pflege und Betreuung, die Versorgung von Tieren oder andere gewichtige Gründe. 

Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine. 

 

Schulen: Distanzunterricht ab Corona-Inzidenz von 165

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz drei Tage hintereinander bei über 165 (statt bei 200 wie im ursprünglichen Entwurf), wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht verboten. Schon ab einer Inzidenz von 100 wird Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 wird nur noch Distanzunterricht erlaubt. Es bleibt bei einer Testpflicht für Schülerinnen und Schüler. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.

 

Private Kontakte

Ebenfalls ab einer Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt von mehr als 100 dürfen sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Beschränkung nicht. Zu Trauerfeiern sollen bis zu 30 Menschen zusammenkommen dürfen.

 

Läden: Einkaufen mit Corona-Test und Termin

Für den Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs (Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandel) besteht weiterhin je nach Größe beschränkter Zugang und Maskenpflicht.

Der übrige Einzelhandel kann Kunden nur einlassen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Steigt der Inzidenz-Wert über 150, ist dort nur noch das Abholen bestellter Waren (Click & Collect) erlaubt. 

 

Körpernahe Dienstleistungen

Für medizinische und ähnliche Dienstleistungen besteht Maskenpflicht. Friseurbesuche und Fußpflege erfordern neben der FFP-2 Maske zusätzlich einen negativen Test. 

 

Sport

Im Freien ist Individualsport mit maximal zwei Personen oder dem eigenen Haushalt möglich. Eine Ausnahme besteht für den kontaktlosen Gruppensport für fünf Kinder bis 14 Jahren. 

 

Das Gesetz soll nur so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Und dafür wurde nun auch noch eine konkrete Frist eingefügt, so dass die Bundes-Notbremse bis Ende Juni gilt.

Rechtlich umstritten ist allerdings, ab wann vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an die Zählung der ausschlaggebenden Inzidenztage beginnt. Vermutlich erst ab Rechtskraft. Das heißt: Auch wenn ein Kreis/eine Stadt schon tagelang über 165 liegt, müssen nach Inkrafttreten der Bremse erst volle drei weitere Tage verstreichen, bis die Schulen in den Distanzunterricht müssen. Gleiches gilt für alle anderen Regelungen.

 

Hier eine Übersicht des Kreises Euskirchen: 

 

Weitere Informationen bzw. den komplette Gesetzestext kann man unter folgendem Link einsehen: Infektionsschutzgesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Freilinger Infobox

  • Di, 23.04.: Markt 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr; das Markt-Café ist ab 15.00 Uhr geöffnet 
  • Sa 4.05. - Mo 6.05.: Freilinger Kirmes 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

  

 

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