Notbremse, Lockern, Öffnen, Schließen... Was gilt denn nun ab 29. März im Kreis Euskirchen? - Aufgrund der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift ab kommenden Montag, 29. März auch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Mit ausreichendem Testangebot können die Kommunen in Absprache mit dem Gesundheitsministerium aber auch als zweite Möglichkeit die neue Test-Option mit Beibehaltung der bisherigen Öffnungen wählen. Diese Alternative hat der Kreis Euskirchen genutzt und eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die ebenfalls am 29. März in Kraft tritt. 

 
Was gilt ab Montag wo? 
 
Gerade bei dem aktuell diffusen Infektionsgeschehen versucht man laut Gesundeheitsminister Karl-Josef Laumann auf Landesebe, das Virus besser und zielgenau zu bekämpfen und dennoch die Beschlüsse zwischen Bund und Ländern umzusetzen. 

Mit Blick auf die landesweite 7-Tages-Inzidenz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. 

Aufgrund der in NRW mit mehr als 4.800 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger erhalten die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

Die Coronaschutzverordnung wurde entsprechend angepasst und tritt am 29. März 2021 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 18. April 2021. Danach gilt dann: 

Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse.

Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option. Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der neuen Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven. Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile: Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen. Sie bietet den Anreiz für die Bevölkerung, sich testen zu lassen und gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen.“

Diese Regelungen gelten entsprechend auch über die Osterfeiertage. „Der Appell bleibt: bleiben Sie auch über die Osterfeiertage zuhause, verreisen Sie nicht, halten Sie sich weiter an die AHA-Regeln“, so Minister Laumann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus weiterhin auf jeden Einzelnen an. Hinzu kommt: Der Bund hat große Mengen an Impfdosen angekündigt. Das stimmt mich sehr zuversichtlich. Dann können wir auch beim Impfen nochmal einen Gang hochschalten.“

Und was gilt jetzt für den Kreis Euskirchen?

Der Kreis Euskirchen zählt zu den Kreisen, in denen die Inzidenz an mehr als drei Tagen über 100 gelegen hat, da auch hier seit dem 23. März die Schwelle überschritten wurde (Stand 26.03.2021: Inzidenz 132,7; Tendenz seit Tagen stark steigend). 

(Quelle: land.nrw)

Allerdings gibt es im gesamten Kreisgebiet rund 50 Schnelltestzentren wie etwa bei "tribea" in Blankenheim (wo übrigens auch über Ostern getestet wird: Karfreitag bis Ostermontag, 8.00-14.00 Uhr ohne Termin!), so dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, mit einer entsprechenden Test-Strategie die bereits vorgenommenen Öffnungen weiter zu ermöglichen. 

Die Verwaltung hat mit Hochdruck nach Gesprächen mit dem Gesundheitsministerium an einer Allgemeinverfügung gearbeit, damit mehr Sicherheit und Infektionsschutz nicht zwangsweise Schließung von gerade erst wieder geöffneten Läden, Friseursalons oder Tierparks bedeutet.

"Die Notbremsen-Regelung des Landes NRW erlaubt uns eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die auf einer Teststruktur basiert. Mit tagesaktuellem negativem Schnelltest-Ergebnis ist der Besuch im Einzelhandel, im Museum oder das Sporttreiben von max. 20 Kindern wie bisher möglich. Anders als vielfach behauptet oder vorgeworfen, sind das bei weitem keine Lockerungen. Im Gegenteil: Ein negativer Schnelltest wird verbindlich für Bereiche, in denen das bisher nicht der Fall war. Die Alternative wäre eine komplette Schließung des Einzelhandels und anderer Einrichtungen gewesen. Ich kann nicht ausschließen, dass uns auch dies noch bevorsteht. Aber über 50 Schnelltest-Stellen kreisweit bieten uns die Möglichkeit, mehr Sicherheit ohne komplette Schließung zu gewährleisten", so Landrat Markus Ramers zum Vorgehen des Kreises.

Noch am späten Freitagabend, 26. März wurde eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die mit dem Land NRW abgestimmt wurde. Diese Allgemeinverfügung sieht wie beschrieben ab dem 29. März vor, dass die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Corona-Schnelltests abhängig ist.

Die Notbremse wird also in bestimmten Bereichen um die Möglichkeit erweitert, sich mit verbindlichen Schnelltests Zutritt zu Geschäften etc. zu verschaffen und damit weiterhin Angebote im Handel und Dienstleistungsbereich zu nutzen.

Sollten die Infektionszahlen allerdings noch weiter steigen, können komplette Schließungen natürlich nicht ausgeschlossen werden.

Weitere Infos auch unter folgendem Link: Land.NRW

 

 

 

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