Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar - In NRW gilt ab dem 25. Januar wieder eine geänderte Corona-Schutzverordnung. Bis zum 14. Februar gelten dann teils schärfere Regeln, z.B. die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in weiten Teilen der Öffentlichkeit. Hier ein Überblick.

Der Lockdown angesichts der Corona-Pandemie ist aufgrund der geänderten CoronaSchVO, die ab dem 25. Januar gilt, bis zum 14. Februar 2021 verlängert worden. Eine wesentliche Änderung betrifft das Thema Maskenpflicht:

Medizinische Masken werden Pflicht: 

( © Quelle: dpa/RND/Montage : links eine sog. FFP2 Maske, rechts eine medizinische Maske (OP-Maske) : Eine OP-Maske schützt vor allem das Gegenüber vor infektiösen Tröpfchen. Bei festem Sitz können medizinische Gesichtsmasken aber auch den Träger der Maske schützen. Die FFP2-Maske dient laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)) zum Eigenschutz. Beide Maskentypen schützen zwar vor Tröpfchen - die FFP2-Maske bietet aber einen besseren Schutz vor Aerosolen.)

Ab dem 25. Januar muss in vielen öffentlichen Bereichen verpflichtend eine medizinische Maske getragen werden. Die bisher üblichen Stoffmasken haben dann in diesen Bereichen insoweit ausgedient.

Bis zum 14. Februar müssen nach der Corona-Schutzverordnung des Landes medizinische Masken oder FFP-2 Masken getragen werden: 

  • in Bussen und Bahnen 
  • im Einzelhandel 
  • in Arztpraxen und dort, wo medizinische Dienstleistungen erbracht werden
  • während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung - dort auch am Sitzplatz.

Ausnahmen gelten für Kinder unter 14 Jahren. "Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen", heißt es in der Verordnung. 

Vieles deutet darauf hin, dass medizinische Masken auch am Arbeitsplatz Pflicht werden könnten, wenn z.B. der Mindestabstand von 1,5 Metern oder die Regelungen zur Raumbelegung nicht eingehalten werden können. Die Coronaschutzverordnung für NRW verweist nämlich auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Die ist zwar noch nicht rechtskräftig, sie enthält aber einen Passus, nach dem die Arbeitgeber solche Masken zur Verfügung stellen müssen - und die Beschäftigten sie dann zu tragen haben.

Eine Alltagsmaske genügt weiterhin unter anderem:

  • im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zum Geschäft gehörenden Parkplätzen und auf den Zuwegungen zum Geschäft
  • auf Spielplätzen
  • in Schulen, in Einrichtungen der Kinderbetreuung, in Kitas, Kindertagespflege und dergleichen

Kinder bis zum Schuleintritt sind weiterhin von der Maskenpflicht ausgenommen.

 

Eigentlich sollten die Beschlüsse vom 19. Januar zwischen Bund und Ländern zur Verschärfung der Coronaschutz-Maßnahmen 1:1 in NRW umgesetzt werden. Das zumindest hatte Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) noch am Dienstag nach den Beratungen angekündigt. 

Doch in der nun veröffentlichen Coronaschutzverordnung finden sich einige Ausnahmen.

Besonders im Bereich der Kontaktbeschränkungen geht NRW einen eigenen Weg. Hier eine vereinfachte Erklärung: 

Wer darf sich in NRW noch treffen?

Klar ist: Treffen im öffentlichen Raum, bei denen der Mindestabstand unterschritten werden darf, sind grundsätzlich immer zwischen Personen des eigenen Hausstandes möglich. Wer zusammen lebt, darf sich (natürlich) auch öffentlich treffen.

Hinzukommen kann nun nur noch eine Person eines anderes Hausstandes. Diese Regelung war NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) bei den Bund-Länder-Beschlüssen besonders wichtig, "damit die Menschen nicht vereinsamen." Eine in einem Single-Haushalt lebende Person kann also eine weitere Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Diese im Grunde klare Regelung wird in NRW aber nun noch erweitert: Denn betreut die Person des anderes Hausstands Kinder, so dürfen diese Kinder laut Coronaschutzerordnung ebenfalls an dem Treffen teilnehmen. "Die Regelung umfasst nur Kinder, bei denen ohne das Mitnehmen ein Betreuungsdefizit entsteht", heißt es aus dem Gesundheitsministerium. Eine starre Altersbegrenzung - wie sie noch in früheren Verordnungen erwähnt war - gibt es hier nicht. Entscheidend ist laut Mininisterium vielmehr der Betreuungsbedarf.

Auch auf Spielplätzen müssen Kinder nicht auf einen Mindestabstand achten, dürfen sich also treffen. Kinder im Vorschulalter können dabei sogar auf ihre Alltagsmaske verzichten – ganz im Gegensatz zu ihren (erwachsenen) Begleitern.

Also dürfen sich so oder so nur maximal zwei Haushalte treffen?

Nein. Es können daneben auch noch Treffen stattfinden, wenn dies etwa "zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen" erforderlich ist. Hier wird der Hausstand in der Verordnung nicht extra erwähnt. Ebenfalls möglich sind auch Treffen, die aus "betreuungsrelevanten Gründen"erforderlich sind, wenn also andere Personen betreut werden müssen. 

Und auch wer Umgangsrechte wahrnehmen möchte, kann sich dazu weiter treffen. Hierbei kann etwa der getrennt lebende Elternteil von den betreuungsbedürftigen Kindern begleitet werden.

Aber Partys und Veranstaltungen sind komplett verboten?

Fast. "Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt", heißt es in der Verordnung. Dazu gehören neben privaten Feiern auch Volks-, Dorf-, Wein- oder Schützenfeste. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So sind Treffen naher Angehöriger bei standesamtlichen Trauungen oder auch Beerdigungen weiterhin erlaubt. 

 

Weitere Corona-Regeln für NRW ab dem 25. Januar:

  • Gestrichen wurde das allgemeine Alkoholverbot in der Öffentlichkeit. Lediglich der Verkauf ist zwischen 23 Uhr und 6 Uhr weiter verboten. Auch in Bayern war das generelle Alkoholverbot in der Öffentlichkeit vor wenigen Tagen gekippt worden.
  • Die bisherigen Beschränkungen etwa für Handel, Gastronomie und Kultureinrichtungen, die schon im Teil-Lockdown galten, werden bis zum 14. Februar verlängert.
  • Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ist erlaubt, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
  • An den Schulen wird der Präsenzunterricht grundsätzlich bis 14. Februar. Stattdessen gibt es weiter Distanzunterricht. Für die Klassen 1 bis 6 gibt es eine Notbetreuung durch sozialpädagogische Fachkräfte oder Schulsozialarbeiter. Klausuren in den Jahrgangsstufen Q1 und Q2 sowie in den Klassen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und in Abschlussklassen von Berufskollegs sollen aber möglich sein. Letztere können nach Sondergenehmigung sogar als Einzige im Präsenzunterricht beschult werden.
  • Kitas bleiben für alle offen - bei einem weiter "eingeschränkten Pandemiebetrieb": Gruppen sollen voneinander getrennt sein. Um das personell zu organisieren, ist der Betreuungsumfang für jedes Kind im Januar um zehn Stunden gekürzt - Ausnahmen sind aber möglich. Die Kita-Beiträge für Januar werden erstattet, auch wenn Kinder betreut werden. Das gilt laut Familienministerium überall dort, wo Kita-Gebühren anfallen. In den Kindertagespflegestellen wird der Betreuungsumfang nicht gekürzt. 
  • Damit Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen können, wird das Kinderkrankengeld 2021 verdoppelt. Pro Elternteil sind es jetzt 20 Tage, für Alleinerziehende sind es 40 Tage. 
  • Betriebskantinen sollen geschlossen bleiben, "wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen". Zudem werden die Arbeitgeber "dringend gebeten", großzügige Möglichkeiten für Homeoffice zu schaffen. Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Hierzu hat der Bund am 20. Januar 2021 ebenfalls eine entsprechende Regelungen erlassen. 
  • Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 dürfen weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist. 

 

 

(Quelle: wdr.de)

Umfassende Informationen zu den unterschiedlichen Masken finden Sie unter folgendem Link: rnd.de

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  • Sa 4.05. - Mo 6.05.: Freilinger Kirmes 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

  

 

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