Ab Dienstag, 22. Dezember gelten im Kreis Euskirchen deutlich strengere Regeln. Der Krisenstab des Kreises hat eine neue Allgemeinverfügung beschlossen. Er reagiert damit auf steigende Infektionszahlen. Hier alle wichtigen Informationen!

(© Foto: Medienzentrum Kreis Euskirchen, S. Vanselow)

Ab Dienstag, 22. Dezember gilt im Kreis Euskirchen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Zwischen 22.00 und 5.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur noch bei triftigen Gründen erlaubt, wie etwa für die Arbeit, Arztbesuche oder Gassi-Gehen.

Die noch geöffneten Geschäfte dürfen nur noch einen Kunden pro 20 Quadratmeter reinlassen. In Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und bei Fahrgemeinschaften im Auto müssen zwingend FFP2-Masken getragen werden.

Außerdem sind konkrete Vorgaben für die Durchführung von Gottesdiensten gemacht worden. 

Die neuen Regeln gelten zunächst, wie der harte Lockdown auch, bis zum 10. Januar 2021.

Hintergrund ist eine Corona-Inzidenzzahl knapp unter dem kritischen Schwellenwert von 200 seit dem Wochenende.

 

Hier die Anordnungen und Begründungen aus der Allgemeinverfügung des Kreises Euskirchen im Detail:

1.Tragen von FFP2- oder KN95-Masken in Einrichtungen

Das ständige Tragen einer FFP2- oder KN95-Maske ist für alle Mitarbeitende in den in den §§ 23 Abs. 3 und 36 Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen verpflichtend. Auch bei Kontakten der Mitarbeitenden untereinander, die in diesen Einrichtungen stattfinden, ist eine FFP2- oder KN95-Maske zu tragen. Bei Tätigkeiten, die isoliert von anderen Personen erfolgen, kann die Maske abgelegt werden.

In den Arbeitspausen besteht die Maskentragepflicht soweit Kontakt zu anderen Per-sonen besteht. Grundsätzlich sind gestaffelte Pausenzeiten anzustreben. 

Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben dauerhaft eine FFP2- o-der KN95-Maske, Besucher der übrigen Einrichtungen eine Alltagsmaske zu tragen.

Bewohner der Einrichtungen haben bei Kontakt zu außerhalb der Einrichtung stehen-den Personen eine Alltagsmaske zu tragen.

 

2. Verpflichtung zum Tragen der Alltagsmaske in geschlossenen Räumen

Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Es kann in den genannten Räumlichkeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass ein dauerhafter Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen besteht und eine Stoßlüftung der Räumlichkeiten im Zeitabstand von 20 Minuten mit einer Dauer von 5 Minuten vorgenommen wird.

 

3. Ausgangsbeschränkung

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist zwischen 22.00 Uhr und 05:00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Kreisgebiet in diesen Zeiten ist von Personen, die keine Wohnung im Kreisgebiet haben, ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.

Triftige Gründe sind:

- die Rückkehr in die eigene Wohnung von einem zulässigen persönlichen Kontakt oder einer zulässigen Betätigung,

- die Ausübung der beruflichen Tätigkeit,

- die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen,

- Handlungen zur Versorgung von Tieren („Gassi gehen“),

- Sonstige Notlagen (u. a. Hausbrand).

 

4. Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die Dauer der Gottesdienste und religiösen Versammlungen wird auf 45 Minuten begrenzt. Die Höchstzahl der Teilnehmer in jeder Kirche bzw. in jedem Versammlungsraum wird - bezogen auf die pandemiebedingt bereits reduzierte Platzzahl - um 30 % verringert. Bei Freiluftgottesdiensten und religiösen Freiluftversammlungen wird die Teilnehmerzahl auf 250 begrenzt. Die Teilnehmer an Gottesdiensten und religiösen Versammlungen unterliegen insoweit nicht der in Ziffer 3 ausgesprochenen Ausgangs-beschränkung.

 

5. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel

Abweichend von § 11 Abs. 4 CoronaSchVO darf die Anzahl der gleichzeitig in Handels-und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kunden eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Verantwortlich sind die In-haber*innen.

 

6. Fahrgemeinschaften

Private Fahrgemeinschaften von Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, sind nur bei ständigem Tragen einer FFP2- oder KN95-Maske zulässig. Hiervon erfasst sind auch Fahrten zur Arbeitsstelle. 

 

7. Zusammenkünfte

Das Zusammentreffen innerhalb der eigenen Häuslichkeit (Wohnung, Garten, etc.) ist auf den eigenen Hausstand und die Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen beschränkt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Im Zeitraum vom 24.12.2020 - 26.12.2020 dürfen sich Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren jeweilige Haushaltsangehörige) treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Die Anordnungen der Ziffern 1 bis 7 gelten befristet bis zum Ablauf des 10.01.2021.

 

Begründung:

Bei dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird in der Bevölkerung hauptsächlich über virushaltige Partikel übertragen, die von infizierten Personen vor allem beim Husten und Niesen sowie beim Atmen, Sprechen und Singen freigesetzt werden. Je nach Partikelgröße und Eigenschaften wird zwischen größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen unterschieden. Der Übergang zwischen beiden Formen ist fließend. Während insbesondere größere Tröpfchen schneller zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Beim Atmen und Sprechen, vor allem bei höherer Lautstärke, werden Aerosole ausgeschieden. Beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Eine Ansteckung kann erfolgen, wenn solche virushaltigen Flüssigkeitspartikel an die Schleimhäute der Nase und des Mundes einer anderen Person gelangen.

Unbeschadet der nach der CoronaSchVO geltenden Bestimmungen bleiben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 IfSBG-NRW können Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden innerhalb eines Kreises durch die Kreise als Untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) erlassen werden. Um das Infektionsgeschehen kommunenübergreifend einzudämmen, sind die oben genannten Anordnungen innerhalb des gesamten Gebietes des Kreises Euskirchen erforderlich.

Wegen weiter steigender Infektionszahlen des Coronavirus SARS-CoV-2 im Gebiet des Krei-ses Euskirchen sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.

Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz).

Am 20. Dezember 2020 waren im Kreis Euskirchen 482 Personen akut an COVID-19 erkrankt, die Inzidenz betrug 197,3/100.00 Einwohner, die Prävalenz beträgt 255/100.00 Einwohner. Das infektionsepidemiologische Programm „CoSim“ prognostiziert bei gleichbleibendem Reproduktionsfaktor ein Erreichen der Inzidenz von 200/100.000 in der 52. Kalenderwoche. 

 

Zu Ziffer 1:

Das Robert-Koch-Institut (RKI), das fachliche Leitstelle hinsichtlich Maßnahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist, empfiehlt das Tragen geeigneter Masken als wirksame Maßnahme zur Infektionsprävention. Darüber stellt das RKI klar, dass ausschließlich FFP2- und FFP3-Masken (ersatzweise KN95-Masken) eine ausreichende Schutzwirkung vor Tröpfchen und Aerosolen bilden.

Mit steigender Prävalenz von SARS-CoV-2 kommt es aktuell zu einem rasanten Eintrag in Gemeinschaftseinrichtungen. Infektionsketten sind nicht immer klar verfolgbar, es ergeben sich aber vermehrt Hinweise darauf, dass der Eintrag durch Beschäftigte des Gesundheits-und Pflegewesens stattfindet.

Die aktuell gültige Corona-Schutzverordnung sieht für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG (insbesondere Krankenhäuser und Praxen) das Tragen einer Alltagsmaske vor, soweit die Räumlichkeiten Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. In Einrichtungen gemäß § 36 Abs. 1 IfSG (insbesondere Pflegeeinrichtungen) besteht die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2- oder KN95-Maske nach der CoronaSchVO lediglich beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen. Ein ständiges Tragen von FFP2- oder KN95-Masken in allen Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 IfSG verhindert zuverlässig eine Übertragung auf Mitarbeitende und Betreute.

Zu Ziffer 2:

Grundsätzlich ist im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person die Wahrscheinlichkeit erhöht, mit virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in Kontakt zu kommen. Bei längerem Aufenthalt in schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole jedoch auch über eine größere Distanz als zwei Meter erhöhen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und die anderen anwesenden Personen besonders tief einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole ist das Einhalten des Mindestabstandes ggf. nicht mehr ausreichend, um Infektionen zu verhindern. Insbesondere ist dadurch ohne die Kombination aus Abstandsregelungen mit regelmäßigem Lüften bei beruflicher Tätigkeit innerhalb geschlossener Räumlichkeiten die Infektionsgefahr deutlich erhöht.

Zu Ziffer 3:

Die Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 22:00 - 05:00 Uhr sind notwendig, damit typische Kontakte vermieden werden, bei denen es aufgrund der späten Uhrzeit, des szenetypischen Getränkekonsums und Verhaltens zu einem erhöhten Infektionsrisiko kommt. Eine Ausgangssperre unterbindet Treffen im privaten Raum, bei denen durch Unterschreitung der Mindestabstände, den Verzicht auf Masken und durch eine schlechte Lüftungssituation eine Übertragungswahrscheinlichkeit erhöht wird. Namentlich können durch die Ausgangsbeschränkungen die Anzahl abgehaltener Partys, Feiern oder sonstige lose Verabredungen reduziert werden.

Zu Ziffer 4:

Nach den bisherigen Erfahrungen hinsichtlich des Infektionsgeschehens muss eine starke Verbreitung des Virus auch auf die Teilnahme an Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften zurückgeführt werden. Unter Abwägung der Interessen einer freien Religionsausübung sowie andererseits des Infektionsschutzes, müssen Hygiene- und Abstandsregelungen, insbesondere solche der Reduzierung von Teilnehmern und der Dauer der Veranstaltungen, angepasst werden. Mit der gewählten Regelung können Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen stattfinden. Das Infektionsrisiko wird durch die zumutbaren Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Ausdehnung und der Anzahl der Teilnehmer*innen verringert. 

Zu Ziffer 5:

Die Reduzierung der Kundenzahl in den Geschäftsräumen auf eine Person pro 20 Quadratmeter führt zu einer Reduzierung der Kunden im Ladenlokal und somit zu weniger Kontakten im Innenbereich. Damit ist auch eine Reduzierung der Infektionszahlen wahrscheinlich.

Zu Ziffer 6:

Bei gemeinsamer Nutzung eines PKW können die erforderlichen Mindestabstände haushaltsfremder Personen nicht eingehalten werden. Zudem ist zu beobachten, dass Fahrgemeinschaften einen relevanten Beitrag bei der Ausbreitung von SARS-CoV-2 insbesondere im beruflichen Kontext liefern.

Zu Ziffer 7:

Eine Verringerung der privaten Kontakte ist wesentlich, um eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Bei der hier getroffenen Regelung handelt es sich um eine auf Schutzmaßnahme, die über die in § 2 Abs. 2 CoronaSchVO bestimmte Maßnahme hinausgeht und dabei auch den Kontakt im privaten Bereich der eigenen Wohnung beschränkt. Hierzu ist das erforderliche Einvernehmen des zuständigen Ministeriums erteilt worden.

Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW eingeräumte Ermessen wurde pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei wurden die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen.

Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dadurch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems und der Abwehr schwerwiegender und erheblicher Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - bei zahlreichen Personen rechtfertigt die getroffenen Einschränkungen. Die Anordnungen sind erforderlich und angemessen, um eine Verlangsamung der Verbreitung des Virus zu erreichen. Zusammenkünfte von Menschen sind in besonderer Weise geeignet, die Verbreitung des Virus zu ermöglichen bzw. sogar zu beschleunigen. Die sich aus den Anordnungen ergebenden Einschränkungen stehen zu dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und zu verlangsamen, nicht außer Verhältnis.

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 7 dieser Allgemein-verfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 1 a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung treten am 22.12.2020 in Kraft.

(alle Informationen auch unter folgendem Link: Kreis Euskirchen)

 

Freilinger Infobox

  • Di 14.05.: Markt am Bürgerhaus, 15.30 -18.00 Uhr 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

  

 

Geschirrverleih

(für Geschirrservice anklicken)

Ortsvorsteher

(für Nachricht einfach anklicken)

 

Blühstreifenpate

Jetzt "Blühstreifen-Pate" werden !

Werbung