Ab dem 2. November gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln zur Bekämpfung der drastisch steigenden Infektionszahlen. Damit setzt die Landesregieung die am 28. Oktober bei den Beratungen der Regierungschefinnen und –chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie konsequent um. Hier alle wesentlichen Beschränkungen der neuen Corona-Schutzverordnung, um nicht notwendige Kontakte zu reduzieren. 

 

„Die Lage ist sehr ernst!", so Ministerpräsident Laschet. "Wir brauchen eine nationale Kraftanstrengung, um eine Gesundheitsnotlage abzuwenden. Dafür müssen wir schnell und konsequent Kontakte reduzieren und so das Infektionsgeschehen erneut erfolgreich eindämmen. Es darf keine Überlastung des Gesundheitssystems geben. Gleichzeitig wollen wir einen kompletten Shutdown abwenden. Wir wollen Kitas, Schulen und die Wirtschaft offenhalten. Jetzt ist Solidarität gefragt.”

Am Morgen des 30. Oktober 2020 meldete das RKI 5.398 neue Covid-19-Infizierte im Land Nordrhein-Westfalen, davon allein 4.291 auf den gestrigen Tag. Die landesweite Wocheninzidenz (Fallzahl der letzten sieben Tage bezogen auf 100.000 Einwohner) hat heute mit steigender Tendenz den Wert 140. Derzeit steckt jede infizierte Person mindestens 1,2 Personen an. 

Mit der neuen Verordnung wird unter anderem die wichtige AHA-Regel (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske) nochmals deutlicher formuliert und deren Geltungsbereiche einheitlicher festgelegt. So gilt ab dem 2. November grundsätzlich in allen Gebäuden mit Kunden- und Besucherverkehr eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske.

Eine weitere wichtige Botschaft der neuen Verordnung lautet: Um die Infektionswelle zu brechen, müssen im November alle nicht auf Schule und Ausbildung sowie Beruf bezogenen Kontakte soweit wie möglich reduziert werden.

(Quelle: land.nrw.de)

Konkret heißt das:

Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als zehn Personen sind aber auch in diesen Fällen nicht erlaubt. 

Für den privaten Bereich gilt nach wie vor die dringende Empfehlung, Kontakte mit haushaltsfremden Personen gänzlich zu meiden und dort, wo das nicht möglich ist, die AHA-Regel zu achten.

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Übernachtungen im Rahmen von Reisen, die vor dem 29. Oktober angetreten worden sind, sind hiervon nicht betroffen. Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.

 

Gastronomische Betriebe sind zu schließen. Ausgenommen ist die Lieferung oder Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. 

Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung und Freizeitgestaltung dienen, sind abzusagen. 

Zu schließen sind:

    • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte, Trödelmärkte
    • Kinos, Freizeitparks, zoologische Gärten und Tierparks und andere Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
    • Spielhallen und –banken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Ausnahme des Individualsports im Freien
    • Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

 

Untersagt sind zudem körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme des Friseurhandwerks und der Fußpflege sowie medizinisch notwendiger Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapien.

 

Die neue Coronaschutzverordung bleibt bis zum 30. November in Kraft und kann hier heruntergeladen werden: CoronaSchVO

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