Ab dem 1. September wird in NRW die Coronaschutzverordnung und die Coronabetreuungsverordnung verlängert und angepasst. Demnach wird die Maskenpflicht im Unterricht aufgehoben, Volksfeste bleiben bis 31. Dezember untersagt und die allgemeine Maskenpflicht bleibt weiterhin fester Bestandteil im öffentlichen Leben. Zudem wird eine lokale Corona-Bremse eingeführt. Hier weitere Informationen in einer Übersicht!

Nach den Bund-Länder-Beschlüssen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens vom 27. August 2020 setzt Nordrhein-Westfalen die Regelungen und Maßnahmen in der angepassten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) um. Gleichzeitig werden die  Coronaverordnungen bis zum 15. September 2020 verlängert.

Neben der Einführung einer lokalen Corona-Bremse, um passgenau und noch schneller in betroffenen Kommunen auf ein erhöhtes lokales Infektionsgeschehen reagieren zu können, gelten ab 1. September 2020 neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen. Hierfür werden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die zunächst vorsorglich eingeführte Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens wie angekündigt mit Ablauf des 31. August 2020 auslaufen.

Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung hat das Land Regelungen für eine lokale Corona-Bremse in die Verordnung aufgenommen. Danach gilt künftig folgende Regelung: Wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens abstimmen und umsetzen. Hierdurch soll frühzeitig auf das lokale Infektionsgeschehen reagiert werden. Eine weitere Stufe wird bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt. Der Begriff „Großveranstaltung“ bezieht sich dabei nicht auf die Personenzahl, sondern auf die Infektionsrelevanz der Veranstaltung (Schützenfeste, Straßenfeste, Musikfestivals etc.). Zur Durchführung von Weihnachtsmärkten finden aktuell Gespräche des zuständigen Gesundheitsministeriums auf der Grundlage von dazu eingereichten Hygienekonzepten statt.

Insgesamt sieht die angepasste Verordnung unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens keine wesentlichen neuen Öffnungen vor. Die klare Botschaft bleibt, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten sind. Deshalb wird das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.

Bei der Coronaeinreiseverordnung bleiben die Regelungen zunächst weitestgehend unverändert. Die Testpflicht und das Meldeverfahren ergeben sich hier ohnehin unmittelbar aus den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums. Änderungen soll es hier erst Mitte September geben. Bis dahin harmonisiert das Land seine Regelungen lediglich leicht im Hinblick auf Grenzpendler und auf die Erfüllung der Meldepflicht durch Ausfüllen der sogenannten Aussteigerkarten.

Die Änderungen in allen Verordnungen treten am Dienstag, 1. September 2020, in Kraft.

(Quelle: land.nrw.de)

Die aktuelle Coronaschutzverordnung gibt es hier: CoronaSchutzVO

Die aktuelle Coronabetreuungsverordnung: CoronaBetrVO

Die aktuelle Coronaeinreiseverordnung: CoronaEinrVO

 

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