Ab Mittwoch, 15. Juli 2020 treten in Nordrhein-Westfalen weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. Diese betreffen vor allem private Feriern und Feste mit herausragendem Anlass (z.B. Hochzeit, Geburtstag), die mit bis zu 150 Teilnehmern zulässig sind, wenn eine einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Erleichterungen gelten zudem für den Sport, da nun Kontaktsport bis zu 30 Personen im Freien und in Räumlichkeiten ohne Abstand betrieben werden kann. Hier eine Übersicht!

Vom 15.07.2020 bis zunächst zum 11.08.2020 gelten die neue Coronaschutz- sowie Coronaeinreiseverordnung. Die Coronabetreuungsverordnung wurde bis zunächst bis zum 11.08.2020 verlängert.

Die wichtigsten Veränderungen bzw. Verlängerungen der Coronaschutzverordnung kurz zusammengefasst:

- die Maskenpflicht wurde verlängert

- Kulturveranstaltungen mit bis zu 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zulässig

- Kontaktsport mit bis zu 30 Personen im Freien und in Räumlichkeiten ohne Abstand möglich, einfache Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten

- Feste mit herausragendem Anlass (z.B. Hochzeit, Geburtstag) mit bis zu 150 Teilnehmern zulässig, einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen

- Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern ohne besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zulässig

- Beerdigungen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Abstand und Mund-Nase-Bedeckung, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden und die einfach Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist

- Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen, Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31.10.2020 untersagt.

Coronaeinreiseverordnung:

Personen, die nach NRW einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich in eine zweiwöchige, häusliche Quarantäne begeben. Während dieser Zeit darf auch kein Besuch empfangen werden. Über die Einreise muss das Gesundheitsamt beim Kreis Euskirchen informiert werden.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht haben sich wie folgt geändert:

Die Reise hat aus folgenden Gründe für weniger als 72 Stunden stattgefunden: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

oder

Ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form in deutscher oder englischer Sprache bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Der Test muss in einem vom RKI veröffentlichten Staat und höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden.

Bei Fragen können Sie sich auch an die gemeindliche Hotline wenden, die Sie unter 02449 87-500 erreichen. 

Die aktuelle Version der Coronaschutzverordnung können Sie unter folgendem Link einsehen: CoronaSchVO

 

Freilinger Infobox

  • Sa 4.05. - Mo 6.05.: Freilinger Kirmes 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

  

 

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