"Was soll das?" - Zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate wurde das Ortsschild Freilingen Richtung Ahrstraße/Blankenheim aus dem Rahmen gelöst und gestohlen. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ganz klar eine strafbare Handlung. Wer in der Nacht von Samstag, 9. auf Sonntag, 10. August am Ortsausgang an der Blankenheimer Straße etwas Verdächtiges bemerkt hat, möchte sich bitte beim Ortsvorsteher Heinz Ramers (Tel.: 0175/1533411) oder dem Ordnungsamt der Gemeinde Blankenheim melden.
Straßenschild klauen: Kavaliersdelikt oder Straftat?
Um im öffentlichen Straßenverkehr für Sicherheit zu sorgen, sind Straßenschilder vielerorts unerlässlich. Allerdings verbleiben nicht alle Zeichen auch dauerhaft an ihrem angedachten Platz. So müssen laut ADAC in Deutschland jedes Jahr etwa 1,6 Millionen Verkehrsschilder von den zuständigen Behörden ersetzt werden.
Aber warum entwendet überhaupt jemand ein Verkehrsschild? Sie dienen wohl u.a. als Geburtstagsgeschenk, Dekorationselement, Souvenir oder Sammlerstück.
Dabei ist die Mitnahme eines Verkehrsschildes alles andere als ein Kaverliersdelikt oder ein dummer Streich, abgesehen von den unnötigen Kosten, die letztlich dem Steuerzahler für die Ersatzbeschaffung entstehen.
Wird ein Straßenschild geklaut, droht eine Anzeige. Als Tatbestände kommen abhängig von den Umständen der Tat in jedem Fall Diebstahl, u.U. aber auch noch Sachbeschädigung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr infrage.
Übrigens: auch ohne das Ortsschild gilt uneingeschränkt die Tempo 50 Regelung ab Ortseingang.
Das Ortsschild wird in Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Ortstafel bezeichnet und gehört zu den Richtzeichen, die den Beginn und das Ende von geschlossenen Ortschaften angeben.
Ab der entsprechenden Ortstafel gelten laut StVO die Vorschriften zum Tempolimit innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften. Das bedeutet: Ab einem Ortseingangsschild ist eine Geschwindigkeit von maximal 50 km/h erlaubt.
Aber auch ohne das Ortseingangsschild gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, da das Tempolimit nach § 3 StVO eine grundsätzliche Reglung für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften ist, unabhängig ob ein Ortsschild vorhanden ist oder nicht. Das Schild dient letztlich nur der visuellen Verdeutlichung, dass man sich ab dem Schild innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der StVO befindet.
Wenn keine Ortstafel vorhanden ist, aber eindeutig eine geschlossene Bebauung erkennbar ist, gilt nach der Rechtsprechung alleine aufgrund der baulichen Geschlossenheit die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h.
Das ist an der Blankenheimer Straße, Ecke Steinstraße in jedem Fall gegeben, so dass das fehlende Schild kein "Freifahrsschein" für Raser ist !
Das Schild wurde inzwischen erneut ersetzt.