"Schlichten statt Richten" - Die Gemeinde Blankenheim besetzt ab Dezember 2025 das Schiedsamt neu. Dazu werden ab sofort Interessenten für die Stelle des Schiedsmannes bzw. der Schiedsfrau gesucht, die sich bis zum 17. Oktober bei der Verwaltung bewerben können. Hier nähere Informationen darüber, was hinter dem Begriff des Schiedsamtes und der außergerichtlichen ehrenamtlichen Streitschlichtung steckt. 

 

 

 

"Sich vertragen ist besser als klagen"

Zunehmend werden Streitigkeiten – auch in Bagatell­sachen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streit­beilegung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes »erstrittenen« Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteilig­ten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt er sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein we­nig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Viele Bürger teilen deshalb die Auffassung, dass sich vertragen besser als klagen ist.

Zur Beilegung von bürgerlich­rechtlichen Streitigkeiten bietet das Schiedsamtsgesetz des Landes Nordrhein­ Westfalen die Hilfe der Schiedsfrau oder des Schieds­mannes an, die sich seit Jahrzehnten als Schlichter be­währt haben.

Ein alltägliches Bespiel. Zwei Nachbarn streiten sich. Der Ast eines Baumes wächst über die gemeinsame Grundstücksgrenze. Der Streit eskaliert. Die Nachbarn beleidigen und bedrohen sich. Die Polizei wird gerufen. Eigentlich eine Bagatellstreitigkeit, die letztlich ohne vorhergehenden Versuch vor einem Richter landet. 

Hier stellt sich die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für die Beteiligten sinnvoller und kostengünstiger wäre.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrie­ben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinander­setzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

In bestimmten Streitfällen müssen Sie aber ohnehin, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, das Schiedsamt einschalten: in den so­ genannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfol­gung bejaht.

Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige – z.B. wegen einer „dummen Gans“ oder einer ausgerut­schten Hand – erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muss sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Solche Privatklagende­likte sind: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Brief­geheimnisses, leichte und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Vollrausch, wenn die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist.

Die Klage ist aber nur dann zulässig, wenn  vor­her versucht worden ist, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen (sog. obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung).

Beim Schiedsamt soll es den gegnerischen Parteien ermöglicht werden, einen Streit ohne Polizei und Justiz zu schlichten.

Die Schiedsfrauen- und männer, von denen in Nordrhein-Westfalen über 1250 tätig sind, helfen in festgefahrenen Konfliktsituationen und brechen durch Verhandlungsgeschick verhärtete Fronten auf, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Ein Papierkrieg findet dabei nicht statt. Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien, sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen.

Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt.

Die Parteien haben Gelegenheit sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich geschlossen, den beide Parteien unterschreiben. Dadurch ist der Vergleich rechtswirksam und 30 Jahre vollstreckbar, wie ein Urteil vor Gericht, also ein denkbar unkompliziertes Verfahren der Streitschlichtung.

Sollte ein Schlichtungs-/Sühneversuch bei einer Schiedsperson trotz aller Bemühungen dagegen nicht erfolgreich verlaufen, erhalten die Beteiligten darüber eine amtliche Bescheinigung, die eine Klage vor Gericht ermöglicht. Erklärt die Staatsanwaltschaft, sofern sie über den Sachverhalt informiert ist, dann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wird die Tat durch den Staat verfolgt.

Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unparteiisch. Auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Wochenenden und Feiertagen ist ein Schiedsgericht erreichbar.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die rechtssuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen: die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 20,00 €, wird ein Vergleich geschlossen: 30,00 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 50,00 € erhöht werden, die aber auch zwischen den Personen geteilt werden können. 

Und wie wird mann nur Schiedsmann oder Schiedsfrau?

Dazu muss man sich bei seiner Gemeindeverwaltung bewerben. Aus den Reihen der Bewerber wählt dann der Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren die Schiedsperson für die Gemeinde aus.  Diese Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichts bestätigt.

Und welche Voraussetzung muss man als Schiedsperson mitbringen ? Man sollte älter als 25 Jahre, aber jünger als  75 Jahre sein und im Schiedsamtsbezirk (also in der Gemeinde Blankenheim) wohnen. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit und eine gewisse Schreibgewandtheit für die Abfassung der schriftlichen Vergleichsprotokolle.

Haben Sie Interesse an diesem interessanten und verantwortungsvollen Amt ?

Dann melden Sie sich bis zum 17.10.2025 bei der Gemeinde Blankenheim. Herr Hoss (Tel.: 02449- 87 111) gibt Ihnen gerne nähere Auskunft.

Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund sind ausdrücklich erwüscht!

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