Ab Donnerstag, 13. Januar wird die CoronaSchVO erneut angepasst. Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um, was vor allem die Ausweitung der 2G+-Regel auch auf die Gastronomie bedeutet. Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für geboosterte Personen. Hier alle Änderungen im Überblick. 

Am 13. Januar 2022 treten weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen.

Mit der Änderung der Verordnung gilt vor allem auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel (Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen), die bisher nur bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten galt. Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für geboosterte Personen.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann zu der erneuten Änderung der CoronaSchVO: „Die Omikron-Variante lässt die Infektionszahlen wieder deutlich ansteigen. Daher müssen wir die bestehenden Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen noch einmal nachschärfen. Die vorliegenden Kenntnisse aus der Wissenschaft deuten stark darauf hin, dass uns eine fünfte Welle leider nicht erspart bleiben wird. Aber: Nach allem, was uns die Experten sagen, scheint die Omikron-Variante zu weniger starken Krankheitsverläufen zu führen."

Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen ist dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird. 

 

Regelungen zum Umgang mit Quarantäne

Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 7. Februar 2022.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona 

(Quelle: land.nrw.de ) 

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