Wer im Okotber noch eine private Feier im öffentlichen Raum geplant hat, sollte folgendes beachten: Ab 14. Oktober tritt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Danach gelten aufgrund der erhöhten Infektionszahlen verbindliche und einheitliche Regeln für alle Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen: Unabhängig von der lokalen Inzidenz gilt einheitlich für private Feiern aus herausragendem Anlass im öffentlichen Raum, dass maximal 50 Personen erlaubt sind, in Hotspots maximal 25. Bis zum 10. Oktober angemeldete Feiern dürfen im Oktober allerdings noch mit maximal 150 Personen stattfinden, wenn die lokale Inzidenz nicht größer als 35 ist. 

 

 

Wie lange gilt die Coronaschutzverordnung?

Die Regelungen der Coronaschutzverordnung wurden verlängert: Sie gelten nun bis mindestens 31. Oktober 2020.

Wann sind regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen nötig?

Die Landesregierung verfolgt weiter das Ziel, die Infektionszahlen mit passgenauen regionalen Maßnahmen einzudämmen. Es gilt eine „Corona-Bremse“ ab 35 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz). Ab dieser Grenze stimmen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind zwingend zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. In die Beratung ist in diesen Fällen auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubeziehen.

Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

Ja, vorerst bis zum 31. Oktober 2020.

Wo gilt die Maskenpflicht?

Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

Werden die Kontrollen und Strafen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ausgeweitet?

Ja. Insbesondere im ÖPNV werden Maskenverstöße als unmittelbare Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von 150 Euro bestraft. In den übrigen Fällen der Maskenpflicht beträgt das Bußgeld 50 Euro.

 

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Ab einer lokalen 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen sich nur noch 5 Personen aus unterschiedlichen Haushalten im öffentlichen Raum treffen.

Außerdem gelten dann weitere Einschränkungen der Öffnungszeiten von Kneipen und Restaurants. 

Die zulässige Teilnehmerzahl bei privaten Feiern im öffentlichen Raum reduziert sich in diesen Fällen auf 25.

 

Eine Frage für Menschen mit Behinderungen: Dürfen sie von ihrer Assistenz bzw. einer Betreuungsperson zu Treffen mit anderen Personengruppen begleitet werden?

Ja. Eine Assistenz darf zusätzlich zur erlaubten Anzahl der Personen bzw. Haushalte dabei sein, wenn Sie eine Assistenz benötigen.

 

Welche Regelungen gelten bei der Beherbergung?

Kommen Gäste aus einem Gebiet, für das aufgrund eines erhöhten Infektionsgeschehens eine gesonderte Corona-Regionalverordnung gültig ist, so dürfen diese Personen nur unter bestimmten Bedingungen Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. nutzen. Dafür muss zum Beispiel ein negativer Corona-Test vorliegen. Dieser darf höchstens 48 Stunden (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses) vor der Anreise vorgenommen werden. Hinweis: Die Unterbringung aus zwingenden notwendigen beruflichen oder sonstigen triftigen Reisegründen (Besuche von Familienangehörigen, Lebenspartnern o.ä.) ist davon nicht betroffen.

Sind Reisen in sogenannte Hotspot-Gebiete innerhalb Deutschlands und Einreisen aus diesen Gebieten nach wie vor erlaubt?

Touristische Reisen für Personen aus Gebieten mit einer hohen Infektionsrate sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber gegebenenfalls Beschränkungen: Reisezielländer können Beherbergungsverbote verhängen. Ausnahme von Beherbergungsverboten gelten bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses.

Was ist mit notwendigen Reisen aus beruflichen oder familiären Gründen?

Notwendige Reisen, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, z.B. zur Wahrnehmung eines gemeinsamen Sorgerechts, sind weiterhin möglich. 

(Quelle: land.nrw)

 

Weitere Informationen unter: https://www.land.nrw/corona

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung finden Sie unter folgendem Link: CoronaSchVO

 

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